Formalitäten und Vorschriften

Pflicht zum Schulbesuch

Wer an unserer Schule Schüler ist, hat das Interesse und auch die Pflicht, den Unterricht regelmäßig zu besuchen.

Schulversäumnisse

Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein Schüler seiner Teilnahmepflicht aus zwingenden, nicht vorhersehbaren Gründen nicht nachkommt, ohne von der Teilnahmepflicht befreit oder beurlaubt zu sein.

  1. Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verhinderung unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht). Entschuldigungspflichtig sind für minderjährige Schüler die Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen Erziehung oder Pflege des Kindes anvertraut ist, volljährige Schüler für sich selbst.
  2. Die Entschuldigungen sind bis einschließlich Klasse 11 dem Klassenlehrer abzugeben, einzig bei speziellen Sportentschuldigungen ist der Fachlehrer zuständig.
  3. Schüler der Kurstufe führen zum Anwesenheitsnachweis ein "gelbes Blatt", auf dem sie jede Fehlstunde eintragen. Mit der Entschuldigung lassen sie dann durch jeden Fachlehrer einzeln die Fehlstunden auf dem "gelben Blatt" gegenzeichnen, die Entschuldigung geben sie danach beim Tutor ab. Der Abwesenheitsnachweis ist eine Urkunde und dient dem Schüler als Beleg für die Erfüllung seiner Entschuldigungspflicht.
  4. Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10 Tagen und bei auffällig häufigen Erkrankungen kann von der Schule die Vorlage eines ärztlichen oder auch eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
  5. Tritt bei einem Schüler oder in der Wohngemeinschaft eines Schülers eine übertragbare Krankheit auf, ist die Schulleitung unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen (Infektionsschutzgesetz).

Beurlaubung

Eine Beurlaubung wird dann benötigt, wenn bereits im Vorfeld abzusehen ist, dass ein Besuch der Schule wegen zwingender Gründe nicht möglich ist.

  1. Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist lediglich in besonderes begründeten Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag ist vom Erziehungsberechtigten, bei volljährigen Schülern von diesen selbst, zu stellen.
  2. Für das Fernbleiben der Schüler vom Untericht aufgrund einer Beurlaubung tragen die Erziehungsberechtigten, volljährige Schüler für sich selbst, die Verantwortung.
  3. Von einzelnen Unterrichtsstunden kann der Fachlehrer beurlauben.
    Für Beurlaubungen von bis zu zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Unterrichtstagen ist in bestimmten Fällen der Klassenlehrer zuständig (s. Schulbesuchsverordnung § 4).
  4. In den übrigen Fällen, auch bei Beurlaubungen am Ferienrand, entscheidet der Schulleiter. Bei Beurlaubungen, die einen zusammenhängenden Zeitraum von 30 Unterrichtstagen überschreiten, wird die Zustimmung der zuständigen Schulaufsichtsbehörde benötigt.
  5. Beurlaubungen bei Heilkuren oder für Erholungsaufenthalte müssen vom staatlichen Gesundheitsamt oder vom Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst oder befürwortet werden.
  6. Beurlaubungen zur Verlängerung zusammenhängender Ferienabschnitte - unmittelbar vor oder nach den Ferien - sind nicht möglich.

Austritt aus der Schule

  1. Tritt ein Schüler aus dem Peutinger-Gymnasium aus, bevor er alle Klassenstufen durchlaufen hat, müssen die Erziehungsberechtigten dies dem Schulleiter rechtzeitig schriftlich mitteilen. Abmeldeformulare sind im Sekretariat erhältlich.
  2. Vor dem Austritt sind der Schülerausweis, sowie sämtliche von der Schule entliehenen Lernmittel zurückzugeben.
  3. Auf Wunsch erhält der ausscheidende Schüler außer seinem Zeugnisheft ein Abgangszeugnis.