Formalitäten und Vorschriften
Pflicht zum Schulbesuch
Wer an unserer Schule Schüler ist, hat das
Interesse und auch die Pflicht, den Unterricht
regelmäßig zu besuchen.
- Befreiung ist nur vom Religions- und
Sportunterricht entsprechend den hierfür
geltenden Vorschriften möglich.
- Bei minderjährigen Schülern haben
die Erziehungsberechtigten und diejenigen,
denen Erziehung und Pflege des Kindes
anvertraut ist, dafür zu sorgen, dass die
Schüler diesen Verpflichtungen Folge
leisten.
- Jeder Wohnungswechsel des Schülers ist
der Schulleitung unverzüglich schriftlich
zu melden.
Schulversäumnisse
Ein Schulversäumnis liegt vor, wenn ein
Schüler seiner Teilnahmepflicht aus
zwingenden, nicht vorhersehbaren Gründen
nicht nachkommt, ohne von der Teilnahmepflicht
befreit oder beurlaubt zu sein.
- Ist ein Schüler aus zwingenden
Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch
verhindert, ist dies der Schule unter Angabe
des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der
Verhinderung unverzüglich mitzuteilen
(Entschuldigungspflicht).
Entschuldigungspflichtig sind für
minderjährige Schüler die
Erziehungsberechtigten und diejenigen, denen
Erziehung oder Pflege des Kindes anvertraut
ist, volljährige Schüler für
sich selbst.
- Die Entschuldigungen sind bis
einschließlich Klasse 11 dem
Klassenlehrer abzugeben, einzig bei speziellen
Sportentschuldigungen ist der Fachlehrer
zuständig.
- Schüler der Kurstufe führen zum
Anwesenheitsnachweis ein "gelbes Blatt", auf
dem sie jede Fehlstunde eintragen. Mit der
Entschuldigung lassen sie dann durch jeden
Fachlehrer einzeln die Fehlstunden auf dem
"gelben Blatt" gegenzeichnen, die
Entschuldigung geben sie danach beim Tutor ab.
Der Abwesenheitsnachweis ist eine Urkunde und
dient dem Schüler als Beleg für die
Erfüllung seiner Entschuldigungspflicht.
- Bei einer Krankheitsdauer von mehr als 10
Tagen und bei auffällig häufigen
Erkrankungen kann von der Schule die Vorlage
eines ärztlichen oder auch eines
amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
- Tritt bei einem Schüler oder in der
Wohngemeinschaft eines Schülers eine
übertragbare Krankheit auf, ist die
Schulleitung unverzüglich darüber in
Kenntnis zu setzen (Infektionsschutzgesetz).
Beurlaubung
Eine Beurlaubung wird dann benötigt, wenn
bereits im Vorfeld abzusehen ist, dass ein
Besuch der Schule wegen zwingender Gründe
nicht möglich ist.
- Eine Beurlaubung vom Besuch der Schule ist
lediglich in besonderes begründeten
Ausnahmefällen und nur auf rechtzeitigen
schriftlichen Antrag möglich. Der Antrag
ist vom Erziehungsberechtigten, bei
volljährigen Schülern von diesen
selbst, zu stellen.
- Für das Fernbleiben der Schüler
vom Untericht aufgrund einer Beurlaubung tragen
die Erziehungsberechtigten, volljährige
Schüler für sich selbst, die
Verantwortung.
- Von einzelnen Unterrichtsstunden kann der
Fachlehrer beurlauben.
Für Beurlaubungen von bis zu zwei
unmittelbar aufeinanderfolgenden
Unterrichtstagen ist in bestimmten
Fällen der Klassenlehrer
zuständig (s. Schulbesuchsverordnung
§ 4).
- In den übrigen Fällen, auch bei
Beurlaubungen am Ferienrand, entscheidet der
Schulleiter. Bei Beurlaubungen, die einen
zusammenhängenden Zeitraum von 30
Unterrichtstagen überschreiten, wird die
Zustimmung der zuständigen
Schulaufsichtsbehörde benötigt.
- Beurlaubungen bei Heilkuren oder für
Erholungsaufenthalte müssen vom
staatlichen Gesundheitsamt oder vom
Vertrauensarzt einer Krankenkasse veranlasst
oder befürwortet werden.
- Beurlaubungen zur Verlängerung
zusammenhängender Ferienabschnitte -
unmittelbar vor oder nach den Ferien - sind
nicht möglich.
Austritt aus der Schule
- Tritt ein Schüler aus dem
Peutinger-Gymnasium aus, bevor er alle
Klassenstufen durchlaufen hat, müssen die
Erziehungsberechtigten dies dem Schulleiter
rechtzeitig schriftlich mitteilen.
Abmeldeformulare sind im Sekretariat
erhältlich.
- Vor dem Austritt sind der
Schülerausweis, sowie sämtliche von
der Schule entliehenen Lernmittel
zurückzugeben.
- Auf Wunsch erhält der ausscheidende
Schüler außer seinem Zeugnisheft ein
Abgangszeugnis.