Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen
(für weitere Details vgl. dazu
auch
§90 Schulgesetz)
Das Leben in der Schule erfordert gegenseitige
Rücksichtnahme. Hält ein Schüler
die Regeln nicht ein und nützen auch
pädagogische Maßnahmen,
Gespräche, Ermahnungen und Vereinbarungen
nichts, so sind folgende Maßnahmen
möglich (der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit ist stets
zu beachten):
Pädagogische Maßnahmen
- Gespräche, Ermahnungen
- Sonderaufgaben (schriftliche Arbeiten,
Dienste für die Klassen- und
Schulgemeinschaft)
- Zielvereinbahrungen
- Eintrag ins Klassentagebuch (wird dem
Schulleiter gemeldet).
Der Eintrag kann von weiteren
Maßnahmen begleitet werden.
Einträge haben in der Regel
Auswirkungen auf die Verhaltensnote. Nach
drei Einträgen tritt die
Klassenkonferenz zusammen und berät
über das weitere Vorgehen.
Spätestens dann müssen die Eltern
informiert werden.
- Ausschluss von gemeinsamen
unterrichtsbegleitenden Veranstaltungen
(Ausflug, Schullandheim etc.) nach
Rücksprache mit der Klassenkonferenz und
dem Schulleiter
Maßnahmen, die Lehrkräfte treffen
können
- Nachsitzen bis zu 2
Unterrichtsstunden
Maßnahmen der Schulleitung
- Nachsitzen bis zu 4
Unterrichtsstunden
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Androhung des zweitweiligen Ausschlusses
vom Unterricht
- Ausschluss vom Unterricht bis zu fünf
Tage
- in dringenden Fällen: Ausschluss aus
der Schule bis zu 2 Wochen, wenn ein Ausschluss
aus der Schule zu erwarten ist. Vorher ist der
Klassenlehrer zu hören.
Maßnahmen der Schulleitung nach
Anhörung der Klassenkonferenz bzw. der
Jahrgangsstufenkonferenz
- Ausschluss vom Unterricht bis zu vier
Wochen
- Androhung des Ausschlusses aus der Schule
- Ausschluss aus der Schule
Bei allen Maßnahmen ist der Schüler
anzuhören. Bei Maßnahmen der
Schulleitung gibt der Schulleiter dem
Schüler, bei Minderjährigen den
Eltern, Gelegenheit zur Anhörung.
Wir wollen alle gemeinsam daran
arbeiten, dass diese Maßnahmen
nicht angewandt zu werden
brauchen!