Lernmittelfreiheit

Gemäß der Rechtslage, die auf dem Grundrecht auf Lernmittelfreiheit in der Baden-Württembergischen Verfassung fußt, ist die Schule verpflichtet, alle benötigten Lernmittel den Schülern zur Verfügung zu stellen, wenn ein Schwellenbetrag von 2.- € (Kleinbetragsgrenze) überschritten wird und die Gegenstände nicht auch im privaten Umfeld genutzt werden können. Damit stellt die Schule den Schülern auf Leihbasis mit Rückgabeverpflichtung zur Verfügung:

Grundbedingung für das Ausleihsystem ist jedoch, dass die Artikel bei Rückgabe in noch gebrauchsfähigem Zustand sind. Bei all diesen Artikeln ist jedoch zu betonen, dass die Eltern sie kaufen können.

Zum Verbrauch (d.h. das Buch verbleibt nach Gebrauch im Besitz der Schüler) muss die Schule, wenn es von den Lehrern als notwendiges Lernmittel benötigt wird, zur Verfügung stellen:

Die Fachlehrer der einzelnen Fächer beschließen in der Fachkonferenz über die Notwendigkeit von Workbooks in einzelnen Klassenstufen unter Berücksichtigung der verfügbaren Haushaltsmittel. Wenn sie das Workbook für die Klassenstufe als notwendig erachten, hat die Schule es zu bezahlen.

Bei den Lektüren (Klassenlektüre im Rahmen des Unterrichts nach Maßgabe des Lehrers) z.B. in Deutsch oder in den Fremdsprachen ist die Rechtslage etwas komplizierter, denn es ist nach Auskunft des Oberschulamtes nicht zwingend notwendig, in eine Lektüre hineinzuschreiben und sie damit zu verbrauchen, um die beabsichtigten Lernziele zu erreichen. Damit kann folgende Unterscheidung getroffen werden:

Die Fachschaft beschließt über die Notwendigkeit von Lektüren in einzelnen Klassenstufen in Anlehnung an den Lehrplan.

Bei jeder Beschaffung, die ein finanzielles Engagement der Eltern oberhalb des Schwellenbetrages von 2.- € erfordern, sind die Eltern mit einem Brief zu informieren und die schriftliche Zustimmung der Eltern einzuholen. Dabei sollten sie über ihre Rechte aus der Lernmittelverordnung informiert werden, gleichzeitig aber mit dem Hinweis auf die pädagogische Notwendigkeit der Beschaffung und die knappe Haushaltslage gebeten werden, der Beschaffung zuzustimmen.

Sollte ein Kollege ein Lernmittel nutzen wollen, das nicht zwingend vorgeschrieben ist, das die Fachschaft nicht als generell notwendig eingestuft hat und für das in der Fachschaft kein Geld zur Beschaffung von Verbrauchs- bzw. Leihexemplaren zur Verfügung steht (z.B. ein Workbook in einer anderen als der von der Fachschaft genehmigten Klassenstufe oder eine über den verbindlichen Lektürekanon hinausgehende Lektüre), geht das nur, wenn alle Eltern einer Klasse dem Kauf zustimmen.

Sollte ein Elternteil einer Klasse dem Kauf nicht zustimmen, kann wegen der Gleichbehandlung aller diese Anschaffung in der Klasse nicht getätigt werden. In Ausnahmen kann bei finanziellen Problemen der Betrag für einen Schüler auf Antrag vom Etat der Schulleitung gezahlt werden.