Auf dieser Seite informieren wir Sie darüber, wie bei uns das Fehlen der Schülerinnen und Schüler geregelt wird.
Das Beibringen von Entschuldigungen ist Sache der Schüler. Die Lehrer haben darauf zu achten, dass die Schüler Entschuldigungen zeitgerecht vorlegen. Ggfs. bei Problemen oder fehlenden Entschuldigungen unverzügliche Verbindungsaufnahme mit den Eltern.
§ 2 Schulbesuchsverordnung:
„Ist ein Schüler aus zwingenden Gründen (z.B. Krankheit) am Schulbesuch verhindert, ist dies der Schule unter Angabe des Grundes und der voraussichtlichen Dauer unverzüglich mitzuteilen (Entschuldigungspflicht)... Die Entschuldigungspflicht ist spätestens am zweiten Tag der Verhinderung mündlich, fernmündlich, elektronisch oder schriftlich zu erfüllen. Im Falle elektronischer oder fernmündlicher Verständigung der Schule ist die schriftliche Mitteilung innerhalb 3 Tagen nachzureichen.“
Wird ein Fernbleiben vom Unterricht nicht oder nicht fristgerecht entschuldigt, gilt das Fernbleiben als unentschuldigtes Fehlen, das ggf. im Zeugnis vermerkt werden kann. Für an diesem Tage durchgeführte und vorher angekündigte Leistungsmessungen kann dann die Note "ungenügend" (6) erteilt werden. Es ist daher sehr im Interesse von Schülern (und Eltern), dass ein Fehlen ordnungsgemäß im Klassentagebuch vermerkt und auch entschuldigt wird!
Nachträgliche Entschuldigungen können nur dann akzeptiert werden, wenn der Grund des Fehlens unvorhersehbar war (z.B. Krankheit).
Vorhersehbare Abwesenheitszeiten (z.B. Fahrschulprüfungen, Musterung, Berwerbungsgespräche) benötigen Beurlaubungen im Vorfeld, siehe auch darunter.